Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer? Gemeinsam ausschreiben
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Manche öffentlichen Aufträge sind für einen einzelnen Betrieb zu groß oder verlangen Referenzen und Kapazitäten, die er allein nicht nachweist. Das Vergaberecht kennt dafür mehrere Wege, sich zusammenzuschließen – jeder mit eigenen Regeln und Haftungsfolgen.
Bietergemeinschaft (ARGE)
Bei einer Bietergemeinschaft geben mehrere Unternehmen gemeinsam ein Angebot ab und treten dem Auftraggeber gegenüber als ein Bieter auf – meist als Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Die Mitglieder haften in der Regel gesamtschuldnerisch. Die Eignung (Referenzen, Umsatz, Personal) wird addiert, was gemeinsam größere Aufträge zugänglich macht.
Wichtig: Eine Bietergemeinschaft aus Wettbewerbern kann kartellrechtlich problematisch sein, wenn jeder auch allein anbieten könnte. Zulässig ist sie vor allem, wenn erst der Zusammenschluss die Teilnahme ermöglicht.
Nachunternehmer (Subunternehmer)
Beim Nachunternehmer-Modell bleiben Sie alleiniger Bieter und Vertragspartner, lassen aber Teilleistungen von Dritten ausführen. Der Auftraggeber verlangt oft eine Nachunternehmererklärung und behält sich vor, deren Eignung zu prüfen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt vollständig bei Ihnen.
Eignungsleihe
Fehlen Ihnen bestimmte Eignungsnachweise (z. B. eine Referenz oder eine bestimmte Kapazität), können Sie sich auf die Eignung eines anderen Unternehmens stützen – die Eignungsleihe. Voraussetzung: Das Unternehmen stellt seine Mittel für die Auftragsausführung nachweislich zur Verfügung und wird meist als Nachunternehmer eingebunden.
Häufige Fragen
Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer – was ist besser?
Die Bietergemeinschaft eignet sich, wenn mehrere Partner gemeinsam als gleichberechtigte Auftragnehmer auftreten und Eignung bündeln wollen. Das Nachunternehmer-Modell passt, wenn Sie Hauptauftragnehmer bleiben und nur Teilleistungen vergeben. Die Haftung liegt dann allein bei Ihnen.
Muss ich Nachunternehmer schon im Angebot benennen?
Häufig ja – viele Auftraggeber verlangen bereits mit dem Angebot eine Nachunternehmererklärung mit Art und Umfang der Fremdleistung. Was gefordert ist, steht in den Vergabeunterlagen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuletzt aktualisiert am 9.7.2026.