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Nachträge im Bauvertrag: Mehrvergütung nach VOB/B richtig durchsetzen

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Kaum ein Bauauftrag läuft exakt wie ausgeschrieben. Mengen ändern sich, der Auftraggeber verlangt zusätzliche Leistungen, oder die Ausführung weicht vom Leistungsverzeichnis ab. Damit aus solchen Änderungen keine unbezahlte Mehrarbeit wird, regelt die VOB/B die Vergütung von Nachträgen. Wer die Spielregeln kennt, sichert seine Marge – wer sie missachtet, arbeitet umsonst.

Was ein Nachtrag ist

Ein Nachtrag ist die Vergütung für eine Leistung, die vom ursprünglichen Vertrag abweicht – sei es eine geänderte, eine zusätzliche oder eine im Mengenansatz überschrittene Leistung. Grundlage im öffentlichen Bau ist regelmäßig die VOB/B, die als Vertragsbestandteil vereinbart wird.

Wichtig: Ein Nachtrag ist kein „Bonus”, sondern der vertragliche Ausgleich dafür, dass Sie mehr oder anderes leisten als vereinbart. Ohne saubere Anmeldung droht der Anspruch verloren zu gehen.

Die typischen Nachtragsgründe der VOB/B

Die VOB/B unterscheidet mehrere Konstellationen, aus denen ein Vergütungsanspruch entsteht. Für jede gelten eigene Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.

  • Geänderte Leistung (§ 2 Abs. 5): Der Auftraggeber ändert den Bauentwurf oder andere Anordnungen – der Preis wird auf Basis der ursprünglichen Kalkulation angepasst.
  • Zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 6): Eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung wird gefordert – der Anspruch ist vor Ausführung anzukündigen.
  • Mengenänderung (§ 2 Abs. 3): Über- oder unterschreitet die tatsächliche Menge den Ansatz um mehr als 10 %, kann ein neuer Einheitspreis verlangt werden.
  • Leistung ohne Auftrag (§ 2 Abs. 8): Eigenmächtige Leistungen werden grundsätzlich nicht vergütet – hier ist besondere Vorsicht geboten.

Ankündigen, dokumentieren, kalkulieren

Der häufigste Fehler ist, zusätzliche Leistungen einfach auszuführen und erst bei der Schlussrechnung geltend zu machen. Bei zusätzlichen Leistungen verlangt die VOB/B eine Ankündigung vor Beginn der Ausführung. Dokumentieren Sie Anordnungen des Auftraggebers schriftlich und halten Sie Aufmaße sowie Stunden nachvollziehbar fest.

Die Höhe des Nachtrags leitet sich aus der ursprünglichen Angebotskalkulation ab – gleiche Zuschläge, gleiche Ansätze. Eine gut dokumentierte Urkalkulation ist deshalb bei Nachträgen bares Geld wert.

Nachtrag ist nicht gleich Preiserhöhung

Ein Nachtragsangebot ist zunächst ein Angebot: Der Auftraggeber muss es prüfen, und über die Höhe kann gestritten werden. Führen Sie die Leistung aus, obwohl der Nachtrag noch nicht anerkannt ist, tragen Sie das Risiko der späteren Durchsetzung. Klären Sie strittige Nachträge deshalb möglichst früh und schriftlich – Stillschweigen wird selten zu Ihren Gunsten ausgelegt.

Häufige Fragen

Muss ich einen Nachtrag vor der Ausführung ankündigen?

Bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B ist die Ankündigung des Anspruchs vor Ausführungsbeginn vorgesehen. Auch in anderen Fällen ist eine frühzeitige schriftliche Anzeige dringend zu empfehlen, um den Anspruch nicht zu gefährden.

Wie wird die Höhe eines Nachtrags berechnet?

Grundlage ist in der Regel die ursprüngliche Angebotskalkulation (Urkalkulation): Die geänderte oder zusätzliche Leistung wird mit denselben Ansätzen und Zuschlägen bewertet wie das Hauptangebot.

Werden eigenmächtige Zusatzleistungen vergütet?

Grundsätzlich nicht. Leistungen ohne Auftrag nach § 2 Abs. 8 VOB/B werden nur ausnahmsweise vergütet, etwa wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und unverzüglich angezeigt wurden. Verlassen Sie sich nicht darauf.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuletzt aktualisiert am 20.7.2026.

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