Wertgrenzen: Ab wann muss öffentlich ausgeschrieben werden?
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Unterhalb der EU-Schwellenwerte entscheidet vor allem eines darüber, wie ein Auftrag vergeben wird: sein geschätzter Wert. Kleine Aufträge darf ein Auftraggeber formlos direkt vergeben, größere muss er in einer der förmlichen Verfahrensarten ausschreiben. Wer diese Wertgrenzen kennt, versteht, warum manche Aufträge nie öffentlich auftauchen – und wo sich aktive Ansprache lohnt.
Warum der geschätzte Auftragswert alles steuert
Vor jedem Verfahren schätzt der Auftraggeber den Auftragswert – netto, ohne Umsatzsteuer, über die gesamte Laufzeit inklusive Verlängerungsoptionen. Dieser Schätzwert bestimmt, ob oberhalb der EU-Schwellenwerte europaweit ausgeschrieben werden muss und, darunter, welches nationale Verfahren zulässig ist.
Eine künstliche Aufteilung eines Auftrags, nur um unter eine Wertgrenze zu rutschen, ist unzulässig. Zulässig ist dagegen die fachliche oder mengenmäßige Aufteilung in Lose – sie soll gerade kleineren Betrieben die Teilnahme ermöglichen.
Die Stufen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Der Unterschwellenbereich ist gestuft: Je höher der Wert, desto mehr Wettbewerb und Formalität verlangt das Vergaberecht. Die Bezeichnungen unterscheiden sich zwischen Bauleistungen und Liefer-/Dienstleistungen – welches Regelwerk greift, erklärt der Leitfaden zu VOB/A, VgV und UVgO –, die Logik ist aber dieselbe.
- Direktauftrag: formlose Vergabe kleiner Aufträge, oft mit nur einem Angebot – schnell, aber ohne öffentliche Bekanntmachung.
- Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe: mehrere Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert, Verhandlungen sind möglich.
- Beschränkte Ausschreibung: nur ein ausgewählter Kreis von Unternehmen wird aufgefordert – teils mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb.
- Öffentliche Ausschreibung: unbeschränkter Bieterkreis, öffentliche Bekanntmachung – der Regelfall oberhalb der jeweiligen Wertgrenze.
Warum die Grenzen je Bundesland verschieden sind
Es gibt im Unterschwellenbereich keine einheitliche Wertgrenze für ganz Deutschland. Bund, Länder und teilweise die Kommunen setzen eigene Grenzen fest, und viele Länder haben sie in den letzten Jahren – teils befristet – angehoben. Auch ob die UVgO überhaupt eingeführt ist, entscheidet jedes Land selbst.
Für Sie als Bieter heißt das: Verlassen Sie sich nicht auf eine Zahl aus einem anderen Bundesland. Maßgeblich sind die Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers – der zuständige Vergabeerlass oder die Kommunalrichtlinie sagt, ab welchem Wert öffentlich ausgeschrieben wird.
Was das praktisch für Ihren Vertrieb bedeutet
Ein erheblicher Teil des öffentlichen Beschaffungsvolumens wird unterhalb der Bekanntmachungspflicht vergeben – diese Aufträge sehen Sie in keinem Portal. Sie erreichen sie nur, wenn die Vergabestelle Sie kennt und bei Direktaufträgen oder beschränkten Verfahren anspricht.
Sinnvoll ist deshalb ein zweigleisiges Vorgehen: veröffentlichte Ausschreibungen systematisch überwachen und sich parallel bei den Vergabestellen der eigenen Region als Anbieter bekannt machen. Viele Kommunen und Länder führen dafür Bieter- oder Interessentenlisten.
Häufige Fragen
Gibt es eine bundesweit einheitliche Wertgrenze für Direktaufträge?
Nein. Bund und Länder setzen im Unterschwellenbereich eigene Wertgrenzen, teils befristet angehoben, teils zusätzlich durch kommunale Vorgaben ergänzt. Maßgeblich ist immer die Regelung, die für den konkreten Auftraggeber gilt.
Darf ein Auftrag aufgeteilt werden, um unter eine Wertgrenze zu kommen?
Eine Aufteilung allein zur Umgehung der Vergabevorschriften ist unzulässig. Die Aufteilung in Fach- und Teillose zur Förderung mittelständischer Unternehmen ist dagegen ausdrücklich vorgesehen – der Gesamtwert bleibt für die Verfahrenswahl maßgeblich.
Wie erfahre ich von Aufträgen unterhalb der Bekanntmachungspflicht?
Meist gar nicht über Portale – dort werden sie nicht veröffentlicht. Der Weg führt über Bekanntheit bei den Vergabestellen: Eintrag in Bieterlisten, Präqualifikation und direkter Kontakt zur zuständigen Beschaffungsstelle.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuletzt aktualisiert am 21.7.2026.